VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 17.5.2017, 5 S 88/17

Keine subjektive Rechtsposition einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegenüber Vorhabenträger

Das Oberverwaltungsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 17.5.2017 die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom Dezember 2016 aus formellen Gründen aufgehoben.

Dabei ging es um den Antrag des NABU zu einer einstweiligen Anordnung gegen den Vorhabenträger der Hermann-Hesse-Bahn, die laufenden Rodungsarbeiten einzustellen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte verfügt, die Rodungsarbeiten für bestimmte Streckenabschnitte einzustellen. Diese Anordnung ist nun aufgehoben.

In dem beigefügten Dokument ist die OVG Entscheidung im Einzelnen begründet. Neben den sicher für studierte Juristen verständlichen Passagen sind Satz 2 und 10 von allgemeinem Interesse. Das Dokument ist auch auf der Internet Seite des OVG verfügbar.

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