Vereinssatzung im PDF Format zum Download
Verein Württembergische Schwarzwaldbahn (WSB) e.V.
S a t z u n g in der Fassung vom 16. März 2013
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein heißt „Verein Württembergische Schwarzwaldbahn e.V.“ (WSB).1
2. Sitz des Vereins ist Calw.
3. Der Verein ist am 26. Februar 1988 unter VR 415 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen worden.
1 Nachrichtlich: Gegenüber der Fassung der Gründungsversammlung vom 10.12.1987 ist der Name in der Mitgliederversammlung vom 3.3.2007 geändert worden aus „Verein zur Erhaltung der Württembergischen Schwarzwaldbahn e.V.“
§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, insbesondere zur Schonung der Umwelt, wegen der hohen Verkehrssicherheit und des geringen Landschaftsverbrauchs,
1. die Erhaltung der Bahnstrecke (Stuttgart -) Weil der Stadt – Calw mit ihren historisch wertvollen Bau- werken,
2. die Wiederaufnahme des Betriebs,
3. den Neubau einer Eisenbahnverbindung Calw – Sindelfingen unter Benutzung der Württembergischen Schwarzwaldbahn,
4. die Einführung eines historischen Museumsbahnbetriebes zu fördern. Das schließt ein, durch Vorschläge von bedarfsgerechten Fahrplänen und von Gleisanschlüs-sen zu Betrieben möglichst viel Personen- und Güterverkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen unter 18 Jahren benötigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
2. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes erworben.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Eingang des Jahresbeitrages.
4. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder Tod; bei juristischen Personen durch Austritt oder Auflösung , ohne dass ein Rechtsnachfolger vorhanden ist.
5. Ein Austritt muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
6. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins nachhaltig zuwiderhandelt oder dessen Ansehen beharrlich schädigt.
7. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, was auch durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person geschehen kann.
8. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
9. Die Mitglieder haben die Pflicht, die vom Verein getroffenen satzungsgemäßen Entscheidungen anzuerkennen und zu beachten.
10. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Jahresbeitrag in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu bezahlen.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand, Beirat und die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer.
3. Der Beirat besteht aus einer variablen Anzahl von Mitgliedern, die durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Ausübung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
4. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
5. Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
6. Vorstand und Beirat sind ehrenamtlich tätig.
7. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann ein(e) Ehrenvorsitzende(r) aus der Reihe der Mitglieder ernannt werden. Die Ernennung ist eine Auszeichnung für eine langjährige erfolgreiche Tätigkeit an herausragender Stelle im Interesse des Vereins. Die Ernennung erfolgt unbefristet. Die Stellung als Ehrenvorsitzende(r) endet mit der Mitgliedschaft nach §4, Satz 4ff. Der / die Ehrenvorsitzende steht dem Vorstand mit Rat und Tat zur Seite und wirkt bei Behörden, Verbänden und Gremien im Sinne der Vereinsziele.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr statt. Ort und Zeit sowie Tagesordnung werden vom Vorstand bestimmt und den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
2. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
– Bericht des Kassenführers,
– Entlastung des Vorstandes,
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das neue Geschäftsjahr,
– alle zwei Jahre Wahlen der Vorstandsmitglieder,
– Beschlussfassung über Anträge,
– Bericht des Vorstandes über geplante Aktivitäten,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, falls nicht anders vorgeschrieben, mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
6. Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
7. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Geschäftsführung
1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Kassenführung wird für jedes Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer kontrolliert.
4. Gerichtsstand für Streitfälle ist Calw.
§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
2. Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins einer Einrichtung zu, die gemäß Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt ist. Diese Einrichtung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Restvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.